Expandieren nach Thailand: So machen’s die Profis!

Seit 50 Jahren steht das thailändische Foreign Business Act (FBA) wegen seiner Einschränkungen für ausländische Investoren in der Kritik. Dennoch ist Thailand – als wirtschaftliches Drehkreuz Südostasiens – gerade in Zeiten globaler Krisen ein strategisch wichtiger Standort für westliche und chinesische Unternehmen.

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Thailand schützt seine Händler und Dienstleister vor Markteintritt oder gar Marktbeherrschung durch Ausländer. Der Gesetzgeber begründet diesen Schutz seit vielen Jahren damit, dass thailändische Händler und Dienstleister zumindest „noch nicht“ bereit für internationalen Wettbewerb sind.

Daher wurden Regelungen geschaffen, die ausländischen KMU den Handel und das Angebot von Dienstleistungen über eigene Tochtergesellschaften nachhaltig erschwert. Ohne thailändische Partner geht nach diesem Gesetz für Ausländer fast nichts. Nur wer 100 Mio. THB als Kapital einzahlt, darf an Großhändler oder Endkunden verkaufen. Dienstleistungen darf man aber auch damit noch nicht erbringen.

Doch gerade jetzt drängen europäische Hersteller, die bislang vorwiegend in China aktiv waren, zur Absicherung ihres Asiengeschäfts nach Südostasien. Thailand als wirtschaftlicher Dreh- und Angelpunkt gilt dabei allgemein als stabiler Ausgangspunkt für die Expansion in der Region. Dabei passen die Beschränklungen für ausländische Tochtergesellschaften so gar nicht ins Bild.

Dieser Bericht soll zeigen, wie die massiven Einschränkungen in der Praxis auf legale Weise vermieden werden können. Für eine professionelle Beratung können Sie hier einen ersten kostenlosen Termin vereinbaren.

Zunächst aber nochmals in Kürze einige begriffliche Klärungen:

Als “Handel“ gelten bereits alle Tätigkeiten, die direkt oder indirekt dem Vertrieb der Produkte eines Ausländers in Thailand dienen. Dazu gehören auch die Unterstützung der Muttergesellschaft im Vertrieb, die Produktberatung, das Einholen von Aufträgen und deren Abwicklung. Selbst die Betreuung und Unterstützung der lokalen Vertragshändler oder der Endnutzer der eigenen Produkte und Kundendienst sind unerlaubte Tätigkeiten für Ausländer. Die Vermittlung von Aufträgen an die Muttergesellschaft zählt sogar als verbotene Dienstleistung.

„Ausländer“ sind zunächst natürliche Personen, die nicht thailändische Staatsbürger sind und juristische Personen, die nicht in Thailand registriert sind.

Aber auch Firmen, die unter thailändischem Recht registriert sind, fallen dennoch unter den Ausländerbegriff, wenn deren Anteile mehrheitlich durch Ausländer gehalten werden oder wenn die Geschäftsführung alleine in ausländischer Hand ist. Selbst die Beschäftigung einer natürlichen thailändische Person als „Agent“ oder direkter Mitarbeiter ist nicht erlaubt. Die Person gilt dann als (verbotene) „Betriebsstätte“.

Mit Umgehungsversuchen des Foreign Business Act (FBA) ist nicht zu spaßen. Einem Ausländer, der gegen das Verbot verstößt, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und eine Geldstrafe zwischen einhunderttausend und einer Million THB. Darüber hinaus wird der Betrieb geschlossen beziehungsweise die Beendigung der Beteiligung angeordnet. Die gleichen Sanktionen gelten für einen Thailänder, der dabei erwischt wird, einem Ausländer zum Beispiel als direkter Angestellter (auch auf Provisionsbasis) verbotene Geschäftsaktivität zu ermöglichen oder indem er zum Schein für einen Ausländer an einem Unternehmen Mehrheitsanteile hält.